Beta Machinetrading

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der der Beta Machinetrading GmbH über den Verkauf und/oder die Lieferung gebrauchter Maschinen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der BETA – Machinetrading GmbH (nachfolgend: „BETA“, „wir“ oder „uns“), Max-Planck-Str. 32, 70806 Kornwestheim, gelten ausschließlich für alle mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend zusammen als „Besteller“ bezeichnet, abgeschlossenen Geschäfte. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. § 14 Abs. 1 BGB).

1.2. Die Bedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher gebrauchter Sachen („Ware“). 

1.3. Angebote, Verkäufe, Leistungen und Lieferungen von BETA erfolgen aufgrund der nachfolgend wiedergegebenen AGB. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.4. Diese AGB gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Besteller, ohne dass BETA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.5. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen – sowie sonstigen Bestimmungen des Bestellers, wie z.B. Qualitätssicherungs-, Gewährleistungs- oder Logistikvereinbarungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den AGB von BETA gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von BETA als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BETA in Kenntnis der o.a. Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.6. BETA verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz. Der gem. Art. 13 DSGVO bestehenden Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten beim Besteller kommt BETA im „Datenschutzhinweis gem. Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“ nach. Dieser ist abrufbar unter https://www.beta-machinetrading.de/datenschutz/.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss, Umfang der Lieferung, Schriftform, Eigentums- und Urheberrechte an überlassenen Unterlagen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit Zugang unserer schriftlich (auch durch Telefax und E-Mail) übermittelten Auftragsbestätigung beim Besteller zustande. Bestätigen wir den Auftrag nicht, kommt der Vertrag gleichwohl spätestens mit unserer Ausführung des Auftrages zustande.

2.2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Für den Fall, dass wir ein befristetes Angebot unterbreitet haben, welches der Besteller fristgemäß angenommen hat, bestimmt dieses Angebot den Umfang unserer Lieferung.

2.3. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall vom Besteller mit uns ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist eine Vereinbarung in Textform (z.B. in Form einer E-Mail oder eines Telefax) oder – wenn ein solcher nicht vorliegt vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Besteller – unsere Bestätigung der Änderung gegenüber dem Besteller in Textform maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2.4. An gegebenenfalls erteilten Kostenvoranschlägen oder überlassenen Unterlagen, wie technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstigen Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – oder zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nicht verändert werden und Dritten nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und -fähigkeit

3.1. Maßgebend sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Nettopreise. Diese verstehen sich ab Lager in Euro zzgl. Verladungs-, Versand- und Verpackungskosten, Zoll, Einfuhrnebenabgaben sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Wurde ausdrücklich vereinbart, dass wir die Ware versenden, bleibt die Wahl des Versandweges und der Versandart uns überlassen, die Kosten trägt der Besteller. Die Ware wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert.

3.2. Der Eintritt des Zahlungsverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Zahlungsverzug – maßgebend ist hier das Datum des Zahlungseingangs bei BETA – sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich bestimmter Höhe (derzeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt hiervon unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1. Aufrechnungen mit Gegenforderungen – soweit diese nicht unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden – sind unzulässig.

4.2. Die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegen BETA ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit BETA und die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Lieferfristen, Lieferumfang, Forecasts und Abruf

5.1. Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind für BETA nicht verbindlich, es sei denn, BETA hat einen Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich bei Vertragsabschluss schriftlich als bindend vereinbart.

5.2. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von BETA verzögert oder unmöglich ist.

5.3. BETA ist zu Teillieferungen im für den Besteller zumutbaren Umfang berechtigt.

6. Versand, Gefahrenübergang und Genehmigungen

6.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

6.3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn

– BETA den Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion gemäß dieser Ziff. 6.3. dieser AGB zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und
– der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines BETA angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.4. Hat BETA Montagearbeiten am Ort des Bestellers übernommen, geht die Gefahr hingegen mit deren Abschluss auf den Besteller über.

6.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. BETA kann – unbeschadet von Rechten aus einem Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber BETA nicht nachkommt. Beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft werden dem Besteller die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unseren Lagern, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Lagerung berechnet. Erfolgt die Auslieferung, beläuft sich der Betrag auf maximal insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages. Bei endgültiger Nichtabnahme beläuft sich der Betrag auf maximal insgesamt 10 % des Rechnungsbetrages, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dieser Satz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist BETA auch berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Lieferung und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Auf die vereinbarte Zahlungsverpflichtung des Bestellers hat diese Regelung jedoch keinen Einfluss.

6.6. Sämtliche über die Bereitstellung der Ware zur Abholung hinausgehende Tätigkeiten, insbesondere dessen Verladung, Transport und die Einholung von Genehmigungen, erfolgen ausschließlich im Interesse des Bestellers in dessen Pflichtenkreis, selbst wenn sie durch BETA oder durch Dritte ausgeführt werden. Ein Verschulden bei der Ausführung dieser Tätigkeiten ist somit dem Besteller wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 278 BGB). Weder BETA, noch die für BETA tätigen Mitarbeiter, noch von BETA beauftragte Dritte sind somit Verlader im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).

7. Verzug und Unmöglichkeit

7.1. Der Eintritt des Verzuges setzt in jedem Fall eine schriftliche Mahnung des Bestellers voraus.

7.2. Der Besteller kann bei Unmöglichkeit der Leistung von BETA oder Verzug nur bei Vorliegen einer von BETA zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.

7.3. Der Besteller kann im Falle einer unerheblichen Pflichtverletzung durch BETA nicht vom Vertrag zurücktreten. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von BETA nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt.

7.4. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller BETA zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens vier Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung durch BETA zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt.

7.5. Eine solche Fristsetzung gem. Ziff. 7.4 dieser AGB ist nur entbehrlich, wenn BETA die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

7.6. Für sämtliche Schadensersatzforderungen aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt Ziff. 11 dieser AGB.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forderungen von BETA aus der Lieferbeziehung mit dem Besteller im Eigentum von BETA. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

8.2. Der Besteller ist zur Be- und Verarbeitung der Waren im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Waren nimmt der Besteller für BETA vor, ohne dass für BETA daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Waren mit anderen, nicht von BETA gelieferten Gegenständen steht BETA ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Besteller durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er BETA bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für BETA zu verwahren.

8.3. Veräußert der Besteller die Ware oder die gemäß Ziff. 8.2 AGB im Miteigentum stehende Sache allein oder zusammen mit nicht BETA gehörender Ware, so tritt der Besteller bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Gegenstände mit allen Nebenrechten an BETA ab. BETA nimmt die Abtretung an. Wenn die veräußerte Sache im Miteigentum von BETA steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von BETA am Miteigentum entspricht. BETA ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an BETA abgetretenen Forderungen. Gerät der Besteller mit seinen Verpflichtungen BETA gegenüber in Verzug, so hat der Besteller BETA sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch BETA ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von der Einziehungsbefugnis von BETA Gebrauch zu machen.

8.4. Verhält sich der Besteller nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Ware, ist BETA zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung und zur Rücknahme der Ware berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller nach Erklärung des Rücktritts durch BETA zur Herausgabe verpflichtet.

8.5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass BETA nach vorstehender Ziff. 8.3 AGB abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf BETA übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Waren ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf die Ware insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

8.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder in die an BETA abgetretenen Forderungen, hat der Besteller BETA unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.7. Der nicht im Inland ansässige Besteller wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt von BETA wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.

8.8. BETA verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach Wahl von BETA freizugeben, wenn der realisierbare Wert der BETA eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von BETA um mehr als 10 % übersteigt.

9. Mängelrüge

9.1. Der Besteller hat seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 381 HGB nachzukommen.

9.2. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

9.3. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zur Montage bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten für die erneute Abnahme und Montage („Aus- und Einbaukosten“).

9.4. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Besteller unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.

9.5. Die Mängelrüge muss erkennen lassen, welcher Mangel im Einzelnen gerügt wird. Der Mangel ist möglichst genau zu umschreiben, d.h. z.B. sind die Art des Mangels oder der Funktionsstörung anzugeben.

10. Mängelansprüche

10.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeglicher verschuldensunabhängiger Mängelhaftung, d.h. ohne Anspruch auf Nachlieferung, Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung verkauft.

10.3. Maßgebend für die Mangelfreiheit der Lieferung – Qualität und Ausführung der Ware – sind die vertraglichen Vereinbarungen. Der Hinweis auf technische Normen im Vertrag dient der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.

10.4. Einbauvorschläge, Einsatzmöglichkeiten, Werkstoffempfehlungen, Parameter und sonstige Angaben einschließlich öffentlicher Äußerungen oder Werbung sind immer abhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet und der Applikation, in der die Waren eingesetzt werden sollen, und stellen, soweit nicht ausdrücklich als solche vereinbart, keine Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie dar.

10.5. Soweit Montage- bzw. Einbauempfehlungen von BETA erteilt werden, gilt es zu berücksichtigen, dass die Funktion der von BETA gelieferten Waren nicht nur von deren Eigenschaften, sondern vornehmlich vom Zusammenspiel der gelieferten Waren von den anderen Komponenten, insbesondere von anderen Maschinen und Maschinenteilen, abhängt. Die Auswahl und die Prüfung der Eignung der von BETA gelieferten Waren obliegt dem Besteller ebenso, wie das Testen des Zusammenwirkens der Waren mit anderen Komponenten, soweit dies nicht durch ausdrücklich vertragliche Vereinbarung von BETA übernommen wurde.

10.6. Für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln gilt Ziff. 11 dieser AGB.

11. Schadensersatz

11.1 Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir leitende Angestellte, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.

11.2 Abweichend von Ziff. 11.1 dieser AGB haften wir jedoch – gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig davon, ob wir leitende Angestellte, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben – nur wenn:
a) uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt;
b) wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben;
c) wir vorsätzlich oder fahrlässig Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht haben, oder wenn
d) wir gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h.
(aa) wesentliche Pflichten verletzt werden, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder
(bb) Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Im Fall der Ziff. 11. 2. d) dieser AGB ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

11.4 Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen ebenfalls nicht verbunden.

12. Höhere Gewalt

12.1. In Fällen höherer Gewalt ist BETA – unter Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen BETA – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Leistungsverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Störung länger als 2 Monate anhält; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird BETA unverzüglich erstatten. BETA wird nach Treu und Glauben ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass BETA auch nach Beseitigung der Störung die restlichen Waren ganz oder teilweise liefert oder Lieferungen nicht fortsetzt.

12.2. Höhere Gewalt ist jedes unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs von BETA liegende und von ihr nicht zu vertretende unabwendbare schwerwiegende Ereignis, durch das BETA ganz oder teilweise an der Erfüllung von Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Arbeitskämpfen (Streiks und rechtmäßige Aussperrungen), Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Embargos, schwere Unwetter, genereller Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

12.3. Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

12.4. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in 70806 Kornwestheim.

13.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen BETA und dem Besteller wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Firmensitz von BETA in 70806 Kornwestheim, Deutschland, vereinbart, sofern der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. BETA ist allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


14. Schlussbestimmungen

14.1. Für die AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

14.2. Der Besteller darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung von BETA abtreten.

14.3. Gegen Ansprüche von BETA kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

14.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. BETA und der Besteller sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich gleichkommende, zulässige Regelung zu ersetzen.

14.5. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt sowohl für einen Verzicht auf als auch für eine Änderung des Textformerfordernisses.



II. Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Kauf von Waren und die Erbringung von Leistungen an BETA – Machinetrading GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „Einkaufsbedingungen“) der BETA – Machinetrading GmbH (nachfolgend: „BETA“, „wir“ oder „uns“), Max-Planck-Str. 32, 70806 Kornwestheim gelten ausschließlich für alle mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend zusammen als „Lieferanten“ bezeichnet, abgeschlossenen Geschäfte. Unternehmer im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. § 14 Abs. 1 BGB).

1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge, Bestellungen (nachfolgend: „Bestellungen“) und in anderer Form von BETA mit dem Lieferanten geschlossene Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen (nachfolgend: „Lieferungen“), gleich ob diese selbstständige Einzelbestellungen sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden.

1.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten diese Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen oder jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder aus sie hinweisen müssten.

1.4. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen – insbesondere Verkaufsbedingungen – sowie sonstigen Bestimmungen des Lieferanten, wie z.B. Qualitätssicherungs-, Gewährleistungs- oder Logistikvereinbarungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den Einkaufsbedingungen von BETA gelten nur dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von BETA als Zusatz zu diesen Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Solche Abweichungen gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BETA in Kenntnis der o.a. Bedingungen des Lieferanten die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. Die Einkaufsbedingungen von BETA gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.5. BETA verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz. Der gem. Art. 13 DSGVO bestehenden Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten beim Lieferanten kommt BETA im „Datenschutzhinweis gem. Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“ nach. Dieser ist abrufbar unter https://www.beta-machinetrading.de/datenschutz/.

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss, Änderungen des Liefergegenstandes

2.1. Der Auftrag von BETA stellt ein Angebot auf Abschluss des Vertrages dar. Erst wenn der Lieferant diesen Auftrag durch ausdrückliche Erklärung, zumindest in Textform (E-Mail), oder teilweise oder vollständige Erfüllung des Auftrags angenommen hat, kommt der Vertrag zustande.

2.2. Der Lieferant hat den Auftrag binnen 5 Werktagen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn der Lieferant in seiner Annahme vom Auftrag von BETA abweicht, stellt seine Annahme ein neues Angebot an BETA dar. Auf solche Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich hinzuweisen. BETA ist dann frei, dieses neue Angebot des Lieferanten anzunehmen oder abzulehnen.

2.3. BETA kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefer-gegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, von beiden Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen.

2.4. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall vom Lieferanten mit uns ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist eine Vereinbarung in Textform (z.B. in Form einer E-Mail oder eines Telefax) oder – wenn ein solcher nicht vorliegt vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Lieferanten – unsere Bestätigung der Änderung gegenüber dem Lieferanten in Textform maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

3. Abtretungsverbot, kein Einsatz von Subunternehmern

3.1. Der Lieferant darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von BETA abtreten. § 354 HGB bleibt unberührt.

3.2. Der Einsatz von Sublieferanten bedarf der vorherigen Zustimmung von BETA, die BETA bei Vorliegen vernünftiger Gründe für den Einsatz solcher Sublieferanten nicht versagen wird.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

4.1. Die im Auftrag von BETA genannten Preise sind verbindlich für die gesamte Auftragsmenge; es ist unerheblich, ob die Ware einmal oder in Teillieferungen abgenommen wird. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise für Lieferungen einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, aller Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie aller Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Fracht einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung und Verpackung frei Verwendungssteller). Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von BETA unentgeltlich zurückzunehmen.

4.2. Nachträgliche Preiserhöhungen sind ausgeschlossen. Die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

4.3. Der vertraglich vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme und Übergabe von Dokumenten) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn BETA Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang bei unserer Verwaltung in Kornwestheim, jedoch nicht vor Eingang der Liefergegenstände oder bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen und Prüfungszeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an BETA. Verspätete Zahlungen, die ihre Ursache in den nicht ordnungsgemäßen Lieferpapieren oder in unvollständigen Rechnungsangaben haben, berechtigen BETA zum jeweiligen Skontoabzug binnen 14 Tage nach Eingang aller geschuldeter ordnungsgemäßer Dokumente bei BETA.

4.4. BETA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe bleibt unberührt. Höheren Verzugszinsen wird ausdrücklich widersprochen. Für den Eintritt des Verzugs seitens BETA gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

4.5. Sämtliche Rechnungen sind an die Postadresse von BETA zu senden. Die Rechnungen haben zu nennen: die Auftragsnummer, die Positionsnummer im Auftrag für jeden Gegenstand, Anzahl der Pakete, Marken, Nummern, Brutto- und Nettogewichte, Bestimmungsort und den Versandweg. Fehlt die Auftragsnummer oder die Positionsnummer der gelieferten Ware im Auftrag auf der Rechnung, so kann dies zur Rücksendung der Rechnung und entsprechend zur Verzögerung der Zahlung führen, die BETA nicht zu vertreten hat, so dass Rechte aus Verzug in diesem Fall ausgeschlossen sind.

5. Abtretungsverbot, kein Einsatz von Subunternehmern

5.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen BETA in gesetzlichem Umfang zu. BETA ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange BETA noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

5.2. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Lieferung, Transportversicherung und Verzug des Lieferanten

6.1. Die im Auftrag von BETA genannten Lieferzeiten oder Lieferzeiträume sind verbindlich.

6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, BETA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Diese Nachricht entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung.

6.3. Sollte BETA im Hinblick auf Lieferverzögerungen, Versand, Fertigstellung oder Lieferungen von Waren und Erbringung von Leistungen mit Änderungen einverstanden sein, so gilt dies nicht als Verzicht auf die sich aus dem Verzug mit der jeweiligen Leistung ergebenden Rechte. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält ebenfalls keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

6.4. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Nimmt BETA gleichwohl vorzeitige Lieferungen an, so ist BETA jedoch zur Zahlung des Kaufpreises erst zum hierfür im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verpflichtet.

6.5. Soweit über den Umfang des Auftrags hinaus Waren geliefert oder Leistungen erbracht werden, entsteht keine Zahlungsverpflichtung von BETA und die Gefahr für den Untergang solcher über den Auftragsumfang hinaus gelieferten Gegenstände verbleibt beim Lieferanten, soweit BETA eine solche Überschreitung des Lieferumfangs entsprechend § 377 HGB rügt.

6.6. Der Lieferant ist verpflichtet, für den Liefergegenstand eine Transportversicherung auf seine Kosten abzuschließen.

6.7. Im Falle des Lieferverzuges stehen BETA die gesetzlichen Ansprüche zu. Hält der Lieferant die Liefer- und Leistungstermine nicht ein, ist BETA zudem berechtigt, gegenüber dem Lieferanten für jede vollendete Kalenderwoche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, jedoch nicht mehr als maximal 5% des Nettopreises zu verlangen. Der Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn BETA einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. BETA ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Nimmt BETA die verspätete Leistung an, muss BETA die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Hat es der Lieferant nicht zu vertreten, dass Liefer- und Leistungstermine nicht eingehalten werden, hat er keine Vertragsstrafe zu leisten.

7. Versand und Gefahrübergang

7.1. Die Lieferung hat jeweils an den in der Bestellung angegebenen Lieferort frei Haus zu erfolgen. Ist der Lieferort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz in Kornwestheim zu erfolgen.

7.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der gelieferten Waren bei Versand der Ware erst mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort, d.h. bei der regelmäßig vorliegenden Lieferung frei Lieferadresse bei Wareneingang und Quittierung des Empfangs durch eine von BETA bevollmächtigte Stelle, auf BETA über. Bei Teillieferungen geht die Gefahr nur in Bezug auf die jeweilige Teillieferung über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Ist ausdrücklich nur ein Versendungskauf vereinbart, geht die genannte Gefahr mit Übergabe an die Transportperson über.

8. Schutzrechte an den gelieferten Waren

8.1. Der Lieferant hat BETA von Ansprüchen, die wegen vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von Dritten aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, d.h. Patenten, Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Marken, Urheberrechten oder anderen geschützten Rechten geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der Lieferant die Rechtsmängel zu vertreten hat. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die BETA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8.2. Zur Verteidigung gegen Angriffe wegen solcher in Ziff. 8.1 beschriebener Schutzrechtsverletzungen im Hinblick auf die gelieferten Waren oder Leistungen ist BETA nur dann verpflichtet, wenn der Lieferant BETA von dem hierdurch entstehenden Kostenrisiko freigestellt hat. BETA ist in diesem Fall nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

8.3. BETA und der Lieferant verpflichten sich gegenseitig, sich unverzüglich von bekannt werden den Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.

9. Eigentumsvorbehalt an Beistellungen, Werkzeugen, Versicherung

9.1. Von BETA beigestellte Stoffe oder Teile sowie Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Designs, Zeichnungen, Schablonen und andere Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen und Daten oder hiermit vergleichbare Unterlagen und Gegenstände (nachfolgend: „beigestelltes Eigentum von BETA“) bleiben Eigentum von BETA. Alle zugunsten von BETA bestehenden Urheber-, Patente, Marken-, Geschmacksmuster- oder Gebrauchsmusterrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte an sämtlichem beigestelltem Eigentum von BETA verbleiben bei BETA. Sämtliches beigestelltes Eigentum von BETA ist in einwandfreiem Zustand auf Anfrage oder nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen an BETA zurückzugeben. Alle genannten Gegenstände und Unterlagen dürfen weder kopiert werden, noch Dritten zugänglich gemacht werden, noch für irgendeinen anderen Zweck als die Durchführung des Vertrags genutzt werden.

9.2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt ausschließlich für BETA. Es besteht Einvernehmen, dass BETA Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile von BETA hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der beigestellten Stoffe zum Wert des Gesamterzeugnisses wird.

9.3. Sämtliche auf Kosten von BETA angefertigte Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Designs, Zeichnungen, Schablonen und andere Spezifikationen oder hiermit vergleichbare Unterlagen und Gegenstände (nachfolgend: „für BETA angefertigte Gegenstände“) werden und verbleiben alleiniges Eigentum von BETA. Alle für BETA angefertigten Gegenstände sind in einwandfreiem Zustand auf Anfrage oder nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen an BETA zurückzugeben. Alle für BETA angefertigten Gegenstände dürfen weder kopiert werden noch Dritten zugänglich gemacht werden oder für irgendeinen anderen Zweck als die Durchführung des Vertrags genutzt werden. BETA stehen in Bezug auf die für BETA abgefertigten Gegenstände alle Urheber-, Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- oder Gebrauchsmusterrechte und andere gewerbliche Schutzrechte zu, soweit nicht mit dem Lieferanten etwas anderes vereinbart wurde.

9.4. Werden das beigestellte Eigentum von BETA oder die für BETA angefertigten Gegenstände vom Lieferanten beschädigt oder in sonstiger Weise so verändert, dass sie vom Lieferanten nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können, hat der Lieferant BETA den Wert des nicht mehr bestimmungsgemäß zu verwendenden beigestellten Eigentums von BETA oder der nicht mehr bestimmungsgemäß zu verwendenden für BETA angefertigten Gegenstände zu ersetzen, es sei denn, den Lieferanten trifft kein Verschulden. Auch in diesen Fällen ist BETA zur Aufrechnung mit dem Kaufpreis berechtigt.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant ist berechtigt, die Waren unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere so genannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten ist BETA nicht einverstanden. Im Falle von Teilzahlungen erwirbt BETA Miteigentum an den Waren entsprechend dem Verhältnis des Werts der Zahlung zum Wert der Waren.

11. Rücktritt vom Vertrag

Die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte stehen BETA in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang zu. Mit einer Beschränkung dieser Rechte ist BETA nicht einverstanden.

12. Mängelanzeige

12.1. BETA prüft die Ware unverzüglich nach Lieferung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes auf mögliche Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle durch uns im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten, soweit gesetzlich keine längeren Mängelrügefristen vorgesehen sind, Mängel an den Waren als im Sinne des § 377 HGB als rechtzeitig gerügt, wenn erkennbare Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anlieferung dem Lieferanten gegenüber angezeigt werden. Im Weiteren rügt BETA nicht erkennbare Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs entdeckt werden.

12.2. Mit Klauseln in Vertragsbedingungen des Lieferanten, nach denen Mängelrügen in einer bestimmten Form oder innerhalb einer nach Tagen festgelegten Frist, welche kürzer ist als die Frist nach Ziff. 12.1 dieser Einkaufsbedingungen zu erfolgen haben, ist BETA nicht einverstanden.

12.3. Der Lieferant hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse unabhängig von der Eingangskontrolle von BETA vorzunehmen und ist für die mangelfreie Beschaffenheit der gelieferten Liefergegenstände verantwortlich. Die von BETA etwa vorgenommene eigene Eingangskontrolle entlastet den Lieferanten nicht.

12.4. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist BETA bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen BETA Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn BETA der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

13. Gewährleistung

13.1. Bei Sach- und Rechtsmängeln der Waren oder Leistungen des Lieferanten (einschließlich Falsch-, Zuviel- und Minderlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung oder Lieferung, unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten in Bezug auf mangelhafte Leistungen stehen BETA die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Rechtsmängel, d.h. wenn Dritte in Bezug auf die Ware Rechte gegen BETA geltend machen können, gilt zusätzlich Ziff. 8 dieser Einkaufsbedingungen.

13.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf BETA die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von BETA, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

13.3. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; BETAs gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. BETAs Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet BETA jedoch nur, wenn BETA erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

13.4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von BETA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von BETA gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann BETA den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für BETA unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

13.5. Die Geltendmachung sämtlicher weiterer im Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung bei BETA entstehender Schäden oder Aufwendungen bleibt vorbehalten. Mit einer Beschränkung der gesetzlichen Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüche von BETA, insbesondere aus Delikt, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen einschließlich Mangelfolgeschäden ist BETA weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs noch hinsichtlich des Schadensumfangs oder der Schadenshöhe einverstanden.

13.6. Wird im Gewährleistungsfalle von BETA Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung gewählt, so beginnen die Gewährleistungsfristen für die ersetzten oder nachgebesserten Teile ab dem Zeitpunkt der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung erneut, es sei denn BETA musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vornahm.

13.7. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, BETA seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass das Vorgehen von BETA gegen den Unterlieferanten erfolglos war. Sollten allerdings in Bezug auf gebrauchte Gegenstände zugunsten des Lieferanten Herstellergarantien unabhängig von zukünftig an den Hersteller zu leistenden Zahlungen bestehen, so werden diese hiermit an BETA abgetreten und BETA nimmt diese Abtretung an.

14. Schadensersatz, Produzentenhaftung nebst Rückruf

14.1. Der Lieferant haftet BETA im jeweils gesetzlich vorgesehenen Umfang – z.B. wegen Verzug, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung oder Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. § 311 BGB) – auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch auf Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden, insbesondere Schäden, die durch einen vom Liefergegenstand verursachten Betriebsausfall entstehen. Der Lieferant haftet insbesondere auch im gesetzlichen Umfang, wenn er Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einsetzt. Einer Haftungsbeschränkung der Höhe nach wird widersprochen.

14.2. Wird BETA aus Produzentenhaftung oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Ähnlichem nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, so hat der Lieferant BETA von Ansprüchen Dritter freizustellen und BETA entstandenen Schaden zu erstatten, soweit er als Hersteller gilt seine Lieferung oder sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war.

14.3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von BETA durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird BETA den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

15. Verjährung

15.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

15.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie § 634 a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 3 Jahre ab Lieferung der Waren oder Fertigstellung der Leistungen, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie die in § 634 a BGB vorgesehenen längeren Verjährungsfristen unberührt bleiben. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen BETA geltend machen kann.

15.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

16. Lieferantenregress

16.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

16.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

16.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

17. Geheimhaltung

17.1. Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

17.2. Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.

17.3. Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar.

17.4. Die Verpflichtungen in dieser Ziffer erstrecken sich nicht auf solche Informationen, die
− bei Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung bereits öffentlich bekannt waren; oder
− während der Dauer der vorliegenden Vereinbarung ohne Verschulden des Lieferanten öffentlich bekannt werden; oder
− der Lieferant ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bei Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung subjektiv bekannt waren; oder
− der Lieferant während der Dauer der vorliegenden Vereinbarung durch einen Dritten bekannt werden, und zwar ohne dass der Lieferant von diesem Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, und ohne dass es dem Lieferanten ersichtlich wurde, dass der Dritte dabei gegen diesem Dritten auferlegte Geheimhaltungspflichten verstößt; oder
− von Mitarbeitern des Lieferanten, die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung nicht verpflichtet sind und keinen Zugang zu vertraulichen Informationen von uns hatten, unabhängig von dieser Vertragsbeziehung gefunden wurden; oder
− die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung zu offenbaren sind.

17.5. Diese Verpflichtungen läuft nach Beendigung des Vertrages drei (3) Jahre weiter.

18. Höhere Gewalt

18.1. In Fällen höherer Gewalt ist BETA – unter Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen BETA – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Abnahmeverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Störung länger als 2 Monate anhält; bereits erbrachte Lieferungen des Lieferanten wird BETA unverzüglich erstatten. BETA wird nach Treu und Glauben ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass BETA auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen ganz oder teilweise verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferungen oder Leistungen verlangt.

18.2. Höhere Gewalt ist jedes unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs von BETA liegende und von BETA nicht zu vertretende unabwendbare schwerwiegende Ereignis, das dazu führt, dass Lieferungen nicht angenommen / angeliefert bzw. Leistungen nicht erbracht / entgegengenommen werden können, einschließlich Arbeitskämpfen (Streiks und rechtmäßige Aussperrungen), Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Embargos, schwere Unwetter, genereller Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

18.3. Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

18.4. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

19.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in 70806 Kornwestheim.

19.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen BETA und dem Lieferanten wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Firmensitz von BETA in 70806 Kornwestheim, Deutschland, vereinbart, sofern der Lieferant Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. BETA ist allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.

19.3. Für die Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen mit BETA gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

19.4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. BETA und der Lieferant sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich gleichkommende, zulässige Regelung zu ersetzen.